Gebiss landete beim Fundbüro
Stadt appelliert: »Alle Fundsachen sollen abgegeben werden« / Auktionen finden großen Zuspruch
Handys, Brillen, Schirme: alltägliches Strandgut im Oberkircher Fundbüro. Bis zu sechs Monate werden die Fundsachen aufgehoben, danach gehören sie dem Finder oder werden versteigert.
Morgens, kurz nach acht vor dem Bürgerbüro: Gerhard Schuler und seine Kollegen werden auf eine Plastiktüte vor der Tür aufmerksam. Inhalt? Zwei Pistolen. »Ein kurioser Fall, aber keine Angelegenheit für das im Bürgerbüro integrierte Fundbüro«, schmunzelt Schuler Fahrräder, Handys, Schirme, Brillen und Schlüssel seien hingegen alltägliche Dinge, die beim Fundbüro der Stadt Oberkirch landeten. »Aber auch schon ein Gebiss hat den Weg zu uns gefunden«, erinnert sich der Mitarbeiter.
Doch grundsätzlich gilt: Alles, was auf dem Fundbüro landet, hat auch einen Besitzer, und der freut sich im Regelfall darüber, es wieder zu bekommen. Daher appelliert die Stadt Oberkirch, alle gefundenen Sachen abzugeben. Zudem ist es von Gesetzes wegen her vorgeschrieben, alle Fundsachen, die einen Wert von mehr als zehn Euro haben, abzuliefern.
Aber auch Sachen mit geringerem Wert hätten oft eine hohe ideelle Bedeutung für den Eigentümer und sollten deshalb auch dem Fundbüro zugeführt werden, mahnt Ordnungsamtsleiter Christoph Lipps. Die Abgabe von Fundsachen ist in der Kernstadt sowohl beim Bürgerbüro, als auch bei der Polizei möglich. In den Außenbezirken nimmt sich die jeweilige Ortsverwaltung dieser Dinge an.
Ist das betreffende Teil erst einmal im Fundbüro gelandet, wird es bis zu sechs Monate aufbewart. Sollte es dann noch nicht abgeholt worden sein, hat der Finder Anspruch auf den Gegenstand. Sollte diese Person jedoch keinen Gebrauch von jenem Recht machen, werde die Fundsache versteigert, erläutert Schuler.
Eine Versteigerung finde in der Regel ein bis zwei Mal pro Jahr statt, immer im Früh- oder Spätjahr. Der Erlös fließe in den städtischen Haushalt, so Lipps
Hauptanzugsmagnet seien bei den sich großer Beliebtheit erfreuenden Auktionen im Feuerwehrhaus die zu ersteigernden Fahrräder. Für jene besteht allerdings ein Mindestgebot von zehn Euro. »Gegenüber einer von vielen Städten durchgeführten Internetversteigerung hat diese bürgernahe Methode den Vorteil, dass man die Ware zuvor genau inspizieren kann«, stellt Schuler die Vorteile der Oberkircher Auktion heraus. Beschädigte Ware werde aber im Voraus ohnehin aussortiert und vernichtet.
Ist es dem Fundbüro aufgrund irgendeines Hinweises jedoch möglich, den Eigentümer ausfindig zu machen, werde dieser selbstverständlich benachrichtigt. »Wir haben sogar schon einmal einen Besitzer mithilfe des Schlüsseldienstes ausfindig machen können«, erinnert sich Gerhard Schuler.
Fragen werden gestellt
Sollte es keine Indizien geben, die auf den Eigner schließen ließen, dieser sich in der Folge aber melde, komme der potenzielle Eigentümer nicht um die Beantwortung einiger Fragen herum. Er müsse schließlich beweisen, dass der von ihm eingeforderte Gegenstand auch tatsächlich sein Eigentum sei, erklärt Schuler.
Wenn der glückliche Besitzer dem Finder eine Vergütung, auf die dieser gesetzlichen Anspruch hat (Stichwort), zukommen lassen wolle, so werde diese vom Fundbüro entgegengenommen und an die betreffende Person weitergeleitet. Dies geschehe der Einfachheit halber, um sicher gehen zu können, dass der aufrichtige Bürger das Geld auch wirklich erhalte. Falls ein Gegenstand beschädigt oder wie bei Geldbörsen öfters der Fall, nicht mehr mit komplettem Inhalt dem Besitzer zurückgegeben werden kann, dann sei das Bürgerbüro natürlich machtlos. »Wir bewahren alles so auf, wie es bei uns abgegeben wird, darauf, was zuvor geschehen ist, haben wir keinen Einfluss. Bei einer Geldbörse zum Beispiel, ist es unmöglich zu beweisen, wer das Geld vor der Abgabe im Fundbüro entwendet hat«, stellt Schuler fest.
Wenn Geld bei einem sogenannten Amtsfund, sprich von einem städtischen Beamten gefunden und in der Folge nicht abgeholt wird, so fließt dies, laut Christoph Lipps, ebenfalls in die Stadtkasse.
STICHWORT
Anspruch auf Finderlohn
Laut Paragraf 971 des BGB hat derjenige Anspruch auf Finderlohn, der eine verloren gegangene Sache an sich genommen und sie ihrem Eigentümer wieder zugeführt hat, oder diese, sofern er den Besitzer nicht kennt, der zuständigen Behörde übergeben hat. Die Höhe des Finderlohns berechnet sich aus dem Wert des gefundenen Gegenstandes.
bis 500 Euro: 5 Prozent des Wertes
Über 500 Euro: grundsätzlich 25 Euro (5 Prozent von 500 Euro) sowie 3 Prozent von dem über 500 Euro hinausgehenden Wert
Bei aufgefundenen Tieren ist der Finderlohn auf 3 Prozent des Wertes begrenzt.
Für Gegenstände, die in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden, besteht bis zu einem Wert von 50 Euro kein Anspruch auf Finderlohn, darüber hinaus nur die Hälfte des normalen Finderlohns.
Hintergrund
Das Fundbüro in Oberkirch
Das Fundbüro der Stadt Oberkirch ist in das Bürgerbüro integriert. Fundsachen müssen dem entsprechend dort abgegeben werden. Das Bürgerbüro befindet sich in der Eisenbahnstraße 1, schräg gegenüber des Rathauses.
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag 8.30 bis 17 Uhr, Mittwoch, Freitag 8.30 bis 13 Uhr, Donnerstag 8.30 bis 18 Uhr, Samstag 8.30 bis 11.30 Uhr; •
07802/82555. Mail: buergerbuero@oberkirch.de
Gerhard Schuler vom Oberkircher Bürgerbüro versteigert die Fundsachen, die nicht nach sechs Monaten ihren eigentlichen Besitzer gefunden haben.
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