Anwohner müssen Eisglätte verhindern

Veröffentlicht auf von Acher-Rench-Zeitung

Stadt Oberkirch verweist auf Räum- und Streupflicht

 

Das Oberkircher Ordnungsamt weist Wohnungseigentümer und Anlieger auf die kommunale Räum- und Streupflicht hin. Dabei stehen zum Streuen in der Kernstadt und den Ortschaften insgesamt 93 grüne Streugutbehälter zur Verfügung, in denen rund 60 Tonnen Splitt eingelagert sind Die Pflicht, einen vor dem Haus liegenden Gehweg verkehrssicher zu machen, obliegt nach dem Gesetz dem Hauseigentümer. Dieser kann diese Pflicht jedoch mit dem Mietvertrag auf seine Mieter oder Dritte, beispielsweise einen Hausmeisterservice, übertragen.
Art und Umfang der Räum- und Streupflicht werden in einer eigenen Gemeindesatzung geregelt, sie kann im Rathaus eingesehen werden. Straßenanliegern müssen innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege reinigen, bei Schneeanhäufungen räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte bestreuen. Falls solche Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 Metern. Als Gehwege gelten auch Fußwege oder entsprechende Flächen am Rande von Fußgängerzonen.
Bei Schnee- und Eisglätte müssen Gehwege sowie Zugänge zur Fahrbahn so bestreut werden, dass sie der Fußgänger möglichst gefahrlos benutzen kann. Die Stadt fordert dazu auf, abstumpfendes Material zu verwenden, wie Sand, Splitt oder Asche. Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Pflicht endet um 20 Uhr abends.

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Veröffentlicht in Oberkirch

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